Besonderheit Selbstvornahme
Wenn zum Beispiel die Telekom ihr Telekommunikationsnetz in Remscheid - wie 2015 geschehen - ausbaut, werden Gehwege in Anspruch genommen. Wenn dies in so genannter offener Bauweise geschehen muss, bleibt oft ein "Flickenteppich" zurück. Um dies zu vermeiden, wurde in Remscheid der § 71 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes herangezogen. Der besagt, dass bei derartigen Maßnahmen die Stadt (hier vertreten durch die TBR) von einer Selbstvornahme Gebrauch machen kann. Dies heißt konkret: Der Maßnahmenträger (z. B. die Telekom) lässt Ihre Gräben nach Ende der Kabelverlegungen in Abstimmung mit der Stadt nur provisorisch schließen (Asphaltstreifen) und überlässt es der Stadt (TBR), diese Gehwege (2015 immerhin 12.000 m²) komplett - unter Kostenbeteiligung des Maßnahmenträgers - neu herzustellen. Anstatt andersfarbiger Flickenteppichen oder Pflasterstreifen entstehen einheitliche Flächen mit längerer Lebensdauer. Vorteil Maßnahmenträger: Schnellere Abwicklung der termingebundenen Arbeiten. Vorteil Stadt (TBR): Durch Kostenbeteiligung des Maßnahmenträgers enorme Einsparung bei der Wiederherstellung der Gehwegoberflächen. Beispiel 2015: Anstatt kalkulierten 840.000 € sind nur noch rund 350.000 € bei einer Gehweglänge von mehr als 6 km aufzuwenden, Ersparnis: 490.000 €!
Aufgrabungen im Straßenland
Der Fachdienst Straßen und Brückenbau als Straßenbaulastträger ist gemäß des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen zuständig für die Erteilung der Aufbrucherlaubnisse für die Verlegung von Leitungen, Kabeln und Kanälen im öffentlichen Straßenland der Stadt Remscheid.
Zustimmungsverfahren gemäß dem Telekommunikationsgesetz werden vom Straßenbaulastträger im Bereich der Verlegung von Telekommunikationslinien durchgeführt.
Antragsvordruck Aufgrabungsgenehmigung
Grundsätzliche Auflagen und technische Hinweise
Koordinierung und Aufgrabung
Sämtliche größere Baumaßnahmen im Straßenland werden vom Geschäftsbereich (GB) Straßen und Brückenbau im Rahmen einer jährlichen Abstimmung mit allen beteiligten Ver- und Entsorgungsträgern und den betroffenen städtischen Dienststellen koordiniert. Eine Aktualisierung und Fortschreibung der koordinierten Baumaßnahmen findet monatlich statt.
Die Einhaltung der technischen Richtlinien im Bereich der Aufgrabung und der grundsätzliche Auflagen der Stadt Remscheid wird durch den GB Straßen und Brückenbau überwacht. Ferner erfolgt die Übernahme und die Kontrolle der Gewährleistungsfristen bei den realisierten Aufbruchvorhaben.
Aufbrucherlaubnis und Zustimmungsverfahren
Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen:
Bei Baumaßnahmen im Bereich des städtischen Straßenlandes ist von Seiten der Ver- und Entsorger eine Aufbrucherlaubnis bzw. ein Zustimmungsverfahren zu beantragen.
Private Baumaßnahmen:
Eine Aufbrucherlaubnis ist erforderlich, wenn bei Arbeiten (z. B. Kelleraußenwandsanierung) das städtische Straßenland aufgegraben werden soll. Werden Einbauten, Leitungen, etc. im städtischen Straßenland errichtet, ist zusätzlich ein Gestattungsvertrag mit dem Fachdienst Straßen und Brückenbau abzuschließen.
Gebühren:
Gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Remscheid werden für die Erteilung von Aufbrucherlaubnissen und Zustimmungsverfahren Gebühren erhoben.