Ratgeber Grab und Friedhof
Was kostet ein Grab? Welche Grabarten gibt es? Kann jeder Remscheider Friedhof von den Hinterbliebenen ausgewählt werden? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen auf dieser Seite.
Nutzen Sie auch die umfangreichen Informationen in unserer neuen Friedhofsbroschüre. Sie erhalten diese über die Friedhofsverwaltung (siehe Kontakt rechts), zum Mitnehmen auf unseren Friedhöfen oder hier zum Download.
Allgemeines
Grundsätzlich stehen die städtischen Friedhöfe allen Remscheider Bürgerinnen und Bürgern für Bestattungen zur Verfügung.
Hinweis:
Informationen zu den Vorschriften der konfessionellen Friedhöfe erhalten Sie von der jeweiligen kirchlichen Friedhofsverwaltung.
Bestattungsformen
Erdbestattungen sind grundsätzlich in einem Sarg vorzunehmen. Ausnahmen hiervon sind z.B. für Bestattungen aus religiösen Gründen in dafür vorgesehenen Grabfeldern möglich, sie müssen zuvor bei der Friedhofsverwaltung beantragt werden. Auf dem Friedhof Bliedinghausen steht hierfür ein besonderes Grabfeld für Angehörige des muslimischen Glaubens zur Verfügung.
Für Erdbestattungen stehen Reihengräber und Wahlgräber auf allen städtischen Friedhöfen in Remscheid zur Verfügung.
Feuerbestattungen können sowohl in Urnen als auch durch Vergrabung kapsellos vorgenommen werden. Auf den städtischen Friedhöfen stehen für Urnen Reihen- und Wahlgräber sowie die Urnenkolumbarien und die Gemeinschaftsfelder zur Verfügung. Kapsellose Aschenbeisetzungen sind im Gemeinschaftsgrabfeld und im Begräbniswald möglich.
Der Wunsch einer kapsellosen Aschenbestattung muss von den Verstorbenden zu Lebzeiten schriftlich festgehalten sein.
Wird die Bestattung einer Urne auf See gewünscht, erhalten Sie weitere Informationen über Ihr Bestattungsunternehmen.
Grabarten
Das Wahlgrab
Das Wahlgrab für Erdbestattungen wird als ein- oder mehrstellige Grrabstätte (sog. Familiengrabstätte) abgegeben. Das Nutzungsrecht wird für eine Dauer von 25 Jahren - auf dem Waldfriedhof Lennep für 30 Jahre - erworben. Je Grabstelle können neben der Erdbestattung bis zu vier Urnen bestattet werden.
Das Wahlgrab für Urnenbestattungen wird für eine Dauer von 25 Jahren abgegeben. Hier können bis zu vier Urnen bestattet werden.
Wahlgrabstätten bieten die Möglichkeit einer individuellen Grabgestaltung.
Die Grablage des Wahlgrabes können die Nutzungsberechtigten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Gräber im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung bestimmen. Nach Ablauf kann das Nutzungsrecht von Wahlgrabstätten nacherworben werden. Im Falle einer weiteren Bestattung muss das Nutzungsrecht i.d.R. nacherworben werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Ruhefrist abgedeckt ist.
Als Besonderheit steht auf dem Friedhof Bliedinghausen ein Grabfeld für muslimische Bestattungen zur Verfügung. Hier sind auch den muslimischen Riten entsprechende sarglose Bestattungen möglich.
Das Reihengrab
Bei einem Reihengrab handelt es sich um ein Einzelgrab, das für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre bzw. 30 Jahre für Sargbestattungen auf dem Waldfriedhof Lennep) abgegeben wird. Die Grablage wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
Reihengräber stehen für Erdbestattungen sowie Urnenbestattungen zur Verfügung. Für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr wurden besondere Reihengrabfelder eingerichtet.
Nach Ablauf der Ruhefrist können Reihengräber nicht nacherworben werden - die Friedhofsverwaltung nutzt diese Flächen für neue Bestattungen.
Die Rasengräber
Alle Wahl- und Reihengräber, sowohl für Sarg- als auch für Urnenbestattungen, stehen zusätzlich auch in Form von Rasengräbern zur Verfügung. Bei den Rasengräbern muss durch die Angehörigen keine Grabpflege geleistet werden. Die Friedhofsverwaltung kümmert sich um Pflege wie auch evtl. Nachsackungen.
Rasengräber sind entweder als einfache Rasenfläche angelegt oder gärtnerisch ansprechend in die Rahmenanlage integriert. Teilweise gehört die einheitliche Grabplatte mit zum Leistungsumfang.
Das Urnenkolumbarium
Neben dem Erdgrab kann eine Urne auch in einem Urnenkolumbarium bestattet werden. Diese stehen in Form von Urnenstelen oder Urnenwänden zur Verfügung. Das Nutzungsrecht wird für eine Dauer von 25 Jahren vergeben. Je Nische können bis zu zwei Urnen bestattet werden.
Das Gemeinschaftsgrab
Bei dem Gemeinschaftsgrab handelt es sich um eine besondere Form des Reihengrabes für Feuerbestattungen. Die Bestattung erfolgt "anonym" ohne Möglichkeit einer besonderen Kennzeichnung der Grabstätte.
Beachten Sie, dass bei dieser Grabart eine individuelle Trauermöglichkeit nur sehr eingeschränkt möglich ist. Vor einer Entscheidung für diese Grabart sollten Sie sich dessen bewusst sein.
Das Waldgrab
Im Begräbniswald "Im Kempkenholz" können Aschen in einem Waldgrab beigesetzt werden. Es steht sowohl der Einzelbaum (Familienbaum) als auch der Gemeinschaftsbaum zur Verfügung.
Es handelt sich um die Möglichkeit, eine naturverbundene Bestattung inmitten eines eindrucksvollen Baumbestandes vorzunehmen. Er bietet einen besonderen Rahmen als stiller Ort der Trauer und Erholung. Das Nutzungsrecht für die Bestattung im Wurzelbereich eines ausgewählten Baumes wird für die Dauer von 50 Jahren verliehen.
Am Einzelbaum können bis zu vier Aschen beigesetzt werden. Die Lage des Baumes wird gemeinsam mit dem Friedhofspersonal ausgewählt.
Der Gemeinschaftsbaum dient der Bestattung verschiedener Personen „der Reihe nach“ und ähnelt daher dem herkömmlichen Reihengrab. Hier ist eine Auswahl der Baumes nicht möglich.
Da es sich um eine naturbelassene Waldgrabstätte handelt, ist eine gärtnerische Anlage oder eine Kenntlichmachung der Grabstätte nicht erlaubt.
Besondere Grabfelder
Grabfeld für totgeborene Kinder
In Zusammenarbeit mit dem SANA-Klinikum Remscheid wurde auf dem Friedhof Bliedinghausen ein Grabfeld für totgeborene Kinder eingerichtet. Für Bestattungen steht dieses Grabfeld seit November 2002 zur Verfügung. Es dient der Bestattung von totgeborenen Kindern, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen. Die Seelsorger des Klinkums werden in Absprache mit der Frauenklinik in regelmäßigen Abständen eine Trauerfeier sowie die anschließende Bestattung veranlassen.
Die Anlage hilft den betroffenen Eltern bei ihrer Trauerbewältigung.
Die Kosten für die Bestattung werden vom Klinikum getragen, seitens der Friedhofsverwaltung wird die Pflege des Grabfeldes übernommen. Darüber hinaus wird keine Grabgebühr für dieses Grabfeld erhoben.
Grabfeld für Angehörige des muslimischen Glaubens
Auf dem städtischen Friedhof Bliedinghausen steht ein besonderes Grabfeld zur Bestattung von Angehörigen des muslimischen Glaubens zur Verfügung.
Das Grabfeld wird durch Anpflanzungen optisch eigenständig gehalten und ermöglicht - soweit dies im Rahmen des geltenden Rechts möglich ist - die Einhaltung der Anforderungen an Bestattungen des muslimischen Glaubens.
Hierzu gehört u.a.:
- In dem Grabfeld wurden bisher nie Bestattungen vorgenommen - es handelt sich somit um "unbefleckte Erde".
- Die Gräber werden Richtung Mekka (Süd-Ost) ausgerichtet.
- Da es sich um Wahlgräber mit dem Recht auf Verlängerung des Nutzungsrechtes handelt, können die Angehörigen das Erfordernis des "Ewigen Ruherechtes" selbst erfüllen.
- Es können auch sarglose Bestattungen in Leinentüchern vorgenommen werden.
- Für das Grabfeld bestehen keine besonderen Gestaltungsvorschriften, so dass eine Grabpflege nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Rituelle Waschungen können am Friedhof Bliedinghausen nicht vorgenommen werden.
Jüdisches Grabfeld
Auf dem Friedhof Bliedinghausen befindet sich ein kleines jüdisches Grabfeld, in dem seit 1906 bestattet wird. Bestattungen sind nur im Benehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde möglich.
Bestattung und Nutzungsrecht
Die Bestattung
Die Anmeldung einer Bestattung und die Erledigung aller damit verbundenen Formalitäten erledigt i.d.R. ein Bestattungsunternehmen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an den Bestatter Ihres Vertrauens.
Die folgenden Leistungen werden durch das Friedhofspersonal erbracht:
- das Ausheben und Verfüllen der Grabstätte
- der Transport der Kränze von der Kapelle zur Grabstätte
- das Abräumen der Kränze sowie die erste Hügelung der Grabstätte etwa einen Monat nach der Bestattung
Zusätzlich können Nebenleistungen (z. B. Benutzung der Friedhofskapelle) beauftragt werden, die gesondert berechnet werden.
Das Nutzungsrecht
Seit dem 1.1.2004 besteht die Möglichkeit ohne einen Bestattungsfall das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten zu erwerben.
Grundsätzlich erwirbt man jedoch spätestens mit einer Bestattung als Angehöriger das Nutzungsrecht an der Grabstätte (sowohl an Wahl- wie auch an Reihengräbern).
Bei Reihengräbern läuft das Nutzungsrecht automatisch nach der 25 jährigen Ruhefrist (in Lennep bei Erdbestattungen 30 Jahre) ab und ein Nacherwerb der Grabstelle bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist dort nicht möglich.
Bei einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte muss eine Umschreibung erfolgen, wenn der Nutzungsberechtigte verstorben ist. Diese Umschreibung muss beantragt werden ( Antragsformular) und geht meist auf einen der Erben über. Es ist sehr hilfreich, wenn der Verstorbene schon zu Lebzeiten bestimmt hat, wer das Nutzungsrecht erhalten soll (dies kann sowohl im Testament als auch durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung bestimmt werden).
Neben der Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte das Recht, im Rahmen der Friedhofssatzung über die Grabstätte (Pflege, Gedenkzeichen usw.) sowie die dort durchzuführenden Bestattungen zu entscheiden. Ausgenommen hiervon sind die Rasengräber, bei welchen das Gedenkzeichen einheitlich gehalten ist und die Pflege durch das Friedhofspersonal vorgenommen wird.
Grabgestaltung und Gedenkzeichen
Grundsätzlich bestehen für die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen besondere Gestaltungsvorschriften, die sich sowohl auf die Grabpflege als auch auf die zugelassenen Gedenkzeichen erstrecken.
Daneben stehen auf dem Friedhof Bliedinghausen Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften - sowohl für Erd- als auch für Urnenbestattungen - zur Verfügung. Hier gelten lediglich allgemeine Vorschriften, die z.B. die Würde des Friedhofes wahren oder für eine ausreichende Standsicherheit von Gedenkzeichen sorgen sollen.
Zu den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften zählt auch das Grabfeld für muslimische Bestattungen.
Das Gedenkzeichen
Je nach Friedhof gelten bestimmte Höchstmaße, die auch von der Grabart sowie der Grabgröße abhängig sind. Gleichzeitig sind stehende Grabmale nicht immer zulässig. Auch die zu verwendenden Materialien sowie die Bearbeitung ist teilweise vorgeschrieben. Für Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften sind diese Vorschriften jedoch nur allgemeiner Natur.
Vor der Aufstellung von Grabmalen ist eine Genehmigung erforderlich, die in der Regel durch den Steinmetzbetrieb eingeholt wird
( Antragsformular). Die genauen Bestimmungen über die von Ihnen gewünschte Grabstätte erfahren Sie von der Friedhofsverwaltung oder Ihrem Steinmetzbetrieb.
Die Friedhofsverwaltung führt jährlich regelmäßig Standsicherheitskontrollen der Gedenkzeichen durch (hierzu ist die Friedhofsverwaltung aufgrund der Rechtsprechung verpflichtet) - dennoch hat der Nutzungsberechtigte grundsätzlich für die Sicherheit seines Gedenkzeichens Sorge zu tragen. Evtl. Beanstandungen sind dann durch den Nutzungsberechtigten zu beheben.
Reihenrasengräber werden von der Friedhofsverwaltung mit einem einheitlichen Gedenkzeichen versehen.
Die Grabpflege
Für die Herrichtung sowie die dauernde Pflege der Grabstätte ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich - er kann dies selbst durchführen oder eine Friedhofsgärtnerei damit beauftragen.
Die Grabpflege muß nach der ersten Hügelung der Grabstätte (die durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt wird) bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet sein. Auch für später entstehende Nachsackungen ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Waldgrabstätten im Begräbniswald "Im Kempkenholz" dürfen nicht gärtnerisch angelegt werden. Die Pflege der Rasenfläche bei Gemeinschaftsgrabfeldern sowie bei den Rasengräbern wird durch die Friedhofsverwaltung geleistet.
Kosten und Rechtsgrundlagen
Friedhofsgebühren
Je nach Grabstätte und Bestattungsform entstehen unterschiedlich hohe Gebühren:
- Für die durch die gewählte Grabstätte genutzte Fläche werden insbesondere für die Pflege des Friedhofes und der Wegeunterhaltung (einschl. Winterdienste) entstehende Kosten durch die Grabgebühr abgegolten. Bei den Gemeinschaftsgrabfeldnern und den Rasengräbern beinhaltet dies auch die Pflege der Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Bestattungsgebühr deckt den Aufwand für die eigentliche Bestattung (siehe die aufgeführten Leistungen unter "Die Bestattung") ab.
- Nebenleistungen werden für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen berechnet; hierzu gehört z.B. die Nutzung der Friedhofskapelle oder die Bereitstellung von Wurfsträußen.
Die Gebührenhöhe ist zudem teilweise von der Grablage abhängig, so dass an dieser Stelle keine allgemein geltenden Hinweise abgegeben werden können. Details entnehmen Sie bitte der Friedhofsgebührensatzung. Für konkrete Auskünfte steht Ihnen die Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.