Standsicherheitskontrollen von Grabmalen

Grabstein auf einem Wahlgrab

Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, einmal jährlich Standsicherheitskontrollen der Gedenkzeichen auf den städtischen Friedhöfen vorzunehmen.

Grundlage für die Kontrollen ist der § 9 VSG 7 der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft. Die Friedhofsverwaltung führt die Standsicherheitskontrollen unter Beachtung der geltenden Richtlinien selbst durch.

Die Standsicherheitskontrollen entbinden jedoch den Nutzungsberechtigten nicht von seiner Pflicht, für die Standsicherheit "seines" Grabmals Sorge zu tragen.

Grabmale, deren Standsicherheit nach diesen Vorschriften nicht mehr gegeben ist, müssen von dem Nutzungsberechtigten der Grabstätte umgehend in einen sicheren Zustand versetzt werden. Die Friedhofsverwaltung setzt sich in diesem Falle mit dem Nutzungsberechtigten in Verbindung und fordert diesen auf, innerhalb einer angemessenen Frist für die Standsicherheit des Grabmals Sorge zu tragen. Sollte eine unmittelbare Gefahr von einem Grabmal ausgehen, muss die Friedhofsverwaltung diesen unmittelbar, z.B. durch Umlegen, sichern. Detaillierte Informationen ergeben sich aus § 29 der Friedhofssatzung.

Grabmale

Die Kosten der Standsicherheitskontrollen sind mit der Genehmigungsgebühr für die Aufstellung des Grabmales bereits abgegolten.

Die Standsicherheitsprüfungen werden jeweils im Frühjahr nach der Frostperiode (i.d.R. im April) durchgeführt. Bei der Prüfung wird keine "Rüttelprobe", sondern eine Druckprobe ausgeführt.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gerne zur Verfügung.