Erschließungsverträge
Die Stadt kann mit Bauträgern (Erschließungsträger) nach § 11 Baugesetzbuch einen Erschließungsvertrag abschließen, um ein noch nicht erschlossenes Gebiet baureif zu machen.
Die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht für die Anlagen wie Straßen und Gehwege, Beleuchtung, Beschilderung usw. obliegen bis zu ihrer Übernahme dem Erschließungsträger.