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Erschließungsverträge

Hugo-Paul-Str.

Die Stadt kann mit Bauträgern (Erschließungsträger) nach § 11 Baugesetzbuch einen Erschließungsvertrag abschließen, um ein noch nicht erschlossenes Gebiet baureif zu machen.

Die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht für die Anlagen obliegen bis zu ihrer Übernahme dem Erschließungsträger.