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Grundstückszufahrten

Überfahrt Wilhelmstr.

Für Grundstückszufahrten, zum Beispiel bei Garagen, Carports oder Stellflächen für Kraftfahrzeuge, sind Gestattungen erforderlich.

Der Gesetzgeber gibt dem entsprechenden Anlieger damit das Recht zur Befahrung seines Grundstücks über Gehwegflächen, welche nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht überfahren werden dürfen.

Im Gegenzug ist der Anlieger nach dem Straßen- und Wegegesetz jedoch zur Herstellung und Unterhaltung dieser Flächen verantwortlich.