Achtung Waldgefahren
Alle, die im Remscheider Wald etwas für ihre Gesundheit und für ihr Wohlbefinden tun und unseren Wald erleben möchten, sind bei uns im Wald natürlich herzlich willkommen, sollten allerdings stets beachten:
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung erfolgt immer auf eigene Gefahr! (Gemäß § 2 (1) Landesforstgesetz NRW und § 14 Bundeswaldgesetz)
Sogenannte „wald- und naturtypische Gefahren“, wie z. B. Ast- und Kronenbruch, umstürzende Bäume oder Schlaglöcher in Waldwegen, müssen Waldbesuchende
hinnehmen. Eine Haftung des Waldeigentümers ist hier ausgeschlossen!
Was sind überhaupt sogenannte „waldtypische Gefahren“?
Anders als an öffentlichen Straßen oder in Gärten gibt es im Wald keine umfassende Verkehrssicherungspflicht für Bäume. Dies gilt insbesondere für sogenannte „waldtypische Gefahren“, die von lebenden und toten Bäumen, dem Aufwuchs oder dem natürlichen Bodenbestand ausgehen können. Es liegt immer in der eigenen Verantwortung, beim Waldbesuch selbst auf mögliche Gefahrenquellen, wie zum Beispiel auf herabfallende Äste, auf in Bäumen ggf. hängendes Totholz oder auf umstürzende Bäume, zu achten.
Unsere Wälder leiden durch den fortschreitenden Klimawandel immer mehr unter Hitze, Dürre, Trockenheit, Stürmen und Borkenkäfer. Daher muss absehbar und häufiger noch als in der Vergangenheit fast überall und immer mit Ast- und Kronenbrüchen oder mit umstürzenden Bäumen gerechnet werden. Vor einem Betreten des Waldes bei Starkregen, Gewitter oder Sturm und vor einem längeren Aufenthalt im Gefahrenbereich von toten Bäumen wird daher ausdrücklich gewarnt.
Wer ist für den Wald eigentlich verkehrssicherungspflichtig?
Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Es besteht insoweit eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Bezogen auf Waldbesitzende und durch Bäume potenziell verbundene Gefahren gilt die Verkehrssicherungspflicht allerdings nicht uneingeschränkt. Eine umfassende Verkehrssicherungspflicht besteht für Bäume lediglich in Gärten oder an öffentlichen Straßen, nicht jedoch im Wald oder an Waldwegen. Dies gilt auch dann, wenn die Waldwege besonders hoch frequentiert oder sogar als Premiumwanderwege ausgewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, BGHZ 195, 30-42).
Wer den Wald besucht, ist lediglich vor atypischen Gefahren zu schützen. Atypisch sind solche Gefahren, mit deren Auftreten Waldbesuchende gerade nicht rechnen müssen. Sie ergeben sich nicht aus der Natur selbst, sondern aus künstlich geschaffenen Einrichtungen.
Waldtypische Gefahren sind hingegen solche, die von lebenden und toten Bäumen, Aufwuchs oder dem natürlichen Bodenbestand ausgehen.
Das Betreten des Waldes erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) auf eigene Gefahr. Für Schadensfälle, die durch waldtypische Gefahren verursacht werden, besteht daher grundsätzlich keine Haftung. Es obliegt vielmehr denjenigen, die den Wald besuchen, selbst auf mögliche Gefahrenquellen zu achten und diese zu meiden.