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DIE RÄUMUNG DER GEHWEGE

so vermeiden Sie juristisches Glatteis

Schneeräumung Gehweg

Laut Satzung müssen Gehwege durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke von Schnee und Eis befreit werden. Wer sich an diese Vorschrift hält, hilft nicht nur den Passanten, sondern auch sich selbst. Denn verunglückt jemand auf schlecht oder gar nicht geräumten Wegen, kann der jeweilige Anlieger für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.

Nicht alle wissen, dass es auch für die Winterdienstarbeiten auf Gehwegen detaillierte Vorschriften gibt. So ist die Winterwartung während des normalen Tagesverkehrs durchzuführen, in der Regel werktags von 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr.

Die Gehwege und Straßenteile, die dem Fußgängerverkehr dienen, sind nach Schneefall in einer Mindestbreite von 1 m, im Bereich von Fußgängerzonen 2,50 m, von Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Es sind Verbindungen zu den Gehbahnen vor den Nachbargrundstücken und zu Füßgängerüberwegen und Querungshilfen anzulegen. An Haltestellen sowie im Bereich von Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sind die Gehwege so zu räumen und zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Dafür ist im Bereich des vorderen Buseinstieges ein Durchgang von mindestens 1 m Breite anzulegen.

Seit dem 01.01.2012 gilt hierzu folgende Satzungsänderung: Die Räumung des durch den städtischen Winterdienst (Schneepflug) entstandenen Schneewalles zwischen dem Haltestellenbereich (Gehweg) und der Fahrbahn im Bereich der Zu- und Abgänge zu den Bussen ist Aufgabe der Stadt Remscheid.

Zum Streuen dürfen zum Schutz der Umwelt grundsätzlich nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Nur wenn aufgrund der besonderen Gegebenheiten (z. B. nach Eisregen) hiermit keine sichere Begehbarkeit hergestellt werden kann, ist die sparsame Anwendung von Streusalz ausnahmsweise gestattet. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Der vom Gehweg geräumte Schnee darf nicht auf die Straße geworfen werden, sondern soll am Gehwegrand abgelagert werden. Hierbei sind Hydranten und Regeneinläufe sowie die Bereiche der Zu- und Abgänge zu den Bussen von Eis und Schnee freizuhalten.
Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, durch die Personen gefährdet werden können, sind aus Sicherheitsgründen zu entfernen.

Bei weiteren Fragen zu Ihrer Räumpflicht können Sie sich bei der Straßenreinigung unter der Rufnummer 16 - 2391 erkundigen – damit Sie auch rechtlich sichergehen.