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Erschließungsbeiträge

Erschließungsbeiträge

Ein Grundstück darf nur bebaut werden, wenn es von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus erreichbar ist. Beim erstmaligen Bau von Erschließungsstraßen werden Erschließungsbeiträge von den Anliegern nach dem Baugesetzbuch erhoben. Die Erschließungsbeiträge betragen 90% der Baukosten.

Die von einer Maßnahme betroffenen Anlieger werden frühzeitig über die geplante Erhebung von Erschließungsbeiträgen unterrichtet.

Satzungen siehe unter Downloads auf der Startseite.