Mehrweg Angebotspflicht
Bundesweit fallen 2,8 Milliarden Einwegbecher pro Jahr für den schnellen Kaffeegenuss unterwegs an. Für Einweggeschirr und Verpackungen für Außer-Haus- und Sofortverzehr fielen in Deutschland 2017 rund 300.000 t Müll an. Tendenz steigend, denn auch in den letzten Jahren stieg die Gesamtmüllmenge weiter an. Die Corona-Pandemie verschärfte das Problem zusätzlich.
Am 01.01.2023 ist zum Schutz der Umwelt und des Klimas ein geändertes Verpackungsgesetz in Kraft getreten: Es sollen weniger Einwegverpackungen aus Kunststoff für Essen und Getränke zum Mitnehmen verbraucht werden, zum Beispiel der Becher für Kaffee (Coffee-to-go) oder die Box für Essen (Takeaway-Essen).
Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder mit einem Kunststoffanteil abpackt und anbietet, muss zusätzlich eine Verpackung anbieten, die mehrfach genutzt werden kann. Für Einwegbecher muss man, auch wenn sie keinen Kunststoff enthalten, immer eine Mehrweg-Alternative anbieten.
Dabei dürfen Speisen und Getränke in Mehrwegverpackungen nicht teurer sein und für Speisen und Getränke in Einwegverpackungen dürfen keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen gegeben werden. Es darf aber ein Pfand auf Mehrwegverpackungen erhoben werden.
In den Betrieben müssen gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen, zum Beispiel auf Schildern oder Plakaten anbracht werden.
In kleineren Betrieben (kleiner als 80 qm Fläche und weniger als 6 Beschäftigte) müssen Essen und Getränke auf Wunsch in Becher oder Schalen, die von der Kundschaft mitgebracht wurden, gefüllt werden.
Informationen erhalten Sie hier:
Flyer Mehrweg in der Gastronomie
https://www.umweltbundesamt.de/themen/aenderungen-im-verpackungsgesetz-ab-juli-2021
https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/mehrweg-fuer-speisen-getraenke-mitnehmen
https://www.dehoga-nordrhein.de/brancheninfos/brennpunkte/mehrweg-lucid/